Nutzen Sie die Ihnen gesetzlich auferlegte Pflicht zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung (betrifft alle Gesellschaften, die mind. mittelgroß sind und keine natürliche Person als Vollhafter haben) für eine vertrauensbildende Maßnahme und Chance durch einen unabhängigen Dritten Ihr Zahlenwerk bestätigen zu lassen und dieses als Proaktives Marketinginstrument einzusetzen.
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Wenn Sie nicht pflichtprüfungspflichtig sind, kann sich Ihre Gesellschaft nach den gleichen Kriterien wie bei einer Pflichtprüfung freiwillig prüfen lassen. Auslöser können hier sein, Ihre finanzierende Hausbank, die Geschäftsleitung oder die Gesellschafter selbst. Überlegen Sie es sich, in welchem Zeitpunkt es sinnvoll sein kann, hier durch einen Dritten eine Prüfung, die über die Jahresabschlusserstellung in Begleitung Ihres Steuerberaters hinaus ein Mehrwert – auch in der Reputation – produzieren kann.
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Hierbei kann es sich um sämtliche Art von Prüfungs- und Bestätigungsleistungen gegenüber oder für Dritte handeln von der Umsatzbestätigung für Ihren umsatzabhängigen Mietzins gegenüber den Vermieter, Verpackungsmittelprüfung (DSG, Grüner Punkt) bis hin zu sonstigen Zahlen oder Auszügen aus Ihrem Jahresabschluss handeln.
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